TV-Tipp: „Hartplatzhelden“ auf „sport inside“

Damit hatte Oliver Fritsch nicht gerechnet: Als er vor drei Jahren die Internetseite „www.hartplatzhelden.de“ ins Leben rief, ging es ihm eigentlich nur darum, Amateurfußballern die Möglichkeit zu geben, Filmausschnitte ihrer Spiele ins Internet zu stellen – eine Art Sportschau für die Kreisklasse. Die Clips sind harmlos und unterhaltsam. Kurioses wird gezeigt, schönste Tore prämiert. Doch irgendwie scheint Fritsch bei Deutschlands oberster Ballführung, dem DFB, einen empfindlichen Nerv getroffen zu haben.

Da die Seite schnell breite Resonanz fand und damit auch in den Fokus der Verbände rückte, musste sich Fritsch – selbst Sportjournalist und Amateurfußballer – fortan vor wechselnden Gerichten für sein Internetangebot verantworten. Die Verbände beanspruchen die Vermarktungsrechte für sich, und fordern, das Bildmaterial solle auf ihrem Portal „Fussball.de“ angeboten werden. In dieser Woche nun soll sogar der Bundesgerichtshof die Frage klären: Wem gehört der Fußball? Den Verbänden oder denjenigen, die ihn spielen?

(Autor: Matthias Budzinski)

Wann: Montag, 25. Oktober 2010, 22.45 – 23.15 Uhr

Wo: „sport inside“, WDR

Quelle und weitere Informationen zur heutigen Sendung auf WDR finden Sie hier.

Weitere Informationen zum Thema „HArtplatzhelden“ finden Sie hier. Die Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte vertritt die Hartplatzhelden GmbH. Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung des Kollegen Herrn Fabian Reinholz.

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4. Leipziger Sportrechtstag

Wer kennt Sie nicht, die Einladungen von Amtsträgern oder Geschäftspartnern zu Sportveranstaltungen, um Kontaktpflege zu betreiben. Wissen Sie aber, wo die rechtlichen Grenzen zur Korruption liegen oder welche steuerlich (nachteiligen) Folgen solche Maßnahmen für den Gastgeber und den Eingeladenen haben können?

Das Institut für Deutsches und Internationales Sportrecht (IDIS) wird am 12./13.11.2010  den „4. Leipziger Sportrechtstag“ mit Unterstützung der Universität Leipzig im Zeitgeschichtlichen Forum durchführen.

Der in Leipzig stattfindende Sportrechtstag widmet sich diesmal schwerpunktmäßig den Finanzierungsmöglichkeiten des Sports.

Die Veranstaltung beginnt, wie schon die Jahre zuvor mit einer Podiumsdiskussion, mit dem Titel „Ausrichtung der Olympischen Spiele 2018 – Eine Chance für Deutschland“.
Im Mittelpunkt des 4. Leipziger Sportrechtstag steht am Samstag das Sportsponsoring sowie die Förderungen des Sports durch die öffentliche Hand, wobei zivilrechtliche, strafrechtliche und steuerrechtliche Besonderheiten des Sportsponsorings beleuchtet werden.

Der Vorstand des IDIS bestehend aus Dr. Rico Kauerhof D.E.A., Dr. Sven Nagel LL.M.Eur. und Mirko Zebisch führt durch das Programm mit hochkarätigen Referenten wie z.B. Prof. Dr. Gunter Gebauer oder Frau Carolin Spindler (Senior Legal Counsel, Deutsche Telekom).

Weitere Informationen und das  finden Sie hier!

Anmeldeformular_4 Leipziger_Sportrechtstag

Impressionen von Leipziger Sportrechtstag auf youtube.

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TV-Tipp: „Europaweites Netzwerk“ bei „sport inside“

Unter großem öffentlichen Interesse hat in dieser Woche der erste Prozess im größten Wettskandal des europäischen Fußballs begonnen. Vier Angeklagte müssen sich vor dem Bochumer Landgericht dafür verantworten, 32 Fußballspiele in Deutschland, Belgien, Slowenien, Ungarn, Kroatien und der Schweiz manipuliert zu haben. Sogar eine Partie der Europa League und ein EM-Qualifikationsspiel der U21 sind in den Fokus der Fahnder geraten. In Deutschland sollen 17 Spiele unter anderem des Fußball-Zweitligisten VfL Osnabrück und des Regionalligisten SC Verl betroffen sein.

Schiedsrichter und Spieler – so der Vorwurf – sind bestochen worden. Von Summen zwischen 50.000 und 60.000 pro Spiel ist die Rede. Die Gewinne der vermeintlichen Betrüger sollen sich auf mehrere hunderttausend Euro pro Partie belaufen haben. Den Angeklagten drohen empfindliche Strafen: Für Betrug in besonders schwerem Fall sieht das Gesetzbuch pro Fall bis zu zehn Jahre Haft vor. Doch auch der europäische Fußball wird von dem schwerwiegendsten Wettskandal seiner Geschichte massiv erschüttert.

(Autoren Benjamin Best und Fred Kowasch)

Außerdem in der Sendung: „Aspirin soll´s richten“

Wann: Montag, 11 Oktober 2010, 22.45 – 23.15 Uhr

Wo: „sport inside“ im WDR Fernsehen

Quelle und weitere Informationen zur Sendung: www.wdr.de

 

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Fröhliche Weihnachten!

sportRecht wünscht allen seinen treuen Leser ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2010!

Im nächsten Jahr erwarten uns wieder eine Menge Sporthighlights!

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CAS bestätigt die Sperre gegen Claudia Pechstein

Der Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne bestätigte heute in einer richtungsweisenden Entscheidung die zweijährige Sperre ab dem 08.02.2009, die die International Skating Union (ISU) gegen die Eisschnelläuferin Claudia Pechtstein verhängt hatte. Damit hat der CAS den indirekten Beweis für rechtlich zulässig erachtet.

Wegen aufälliger Blutwerte hatte die ISU die Athletin am 01. Juli 2009 für zwei Jahre gesperrt. (Urteil der Disziplinarkommission der ISU vom 01.07.2009 finden Sie hier) Claudia Pechstein, die die Doping-Vorwürfe immer bestritten hat, hatte gegen diese Entscheidung beim CAS Rechtmittel eingelegt.

Am 22. und 23. Oktober 2009 verhandelte der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne unter dem Vorsitz des Richters Herr Massimo Coccia aus Italien, wo neben den Parteien und ihren Rechtsanwälten auch zwölf Zeugen gehört wurden. In seiner Begründung stellte der CAS fest, daß Pechsteins Blutwerte aus Februar 2009 nicht normal seien und der Verlauf ihre Blutprofils durch die medizinischen Argumente, die die Athletin vorgetragen hat, nicht begründet sei.

Claudia Pechstein gab auf einer Mitteilung auf ihrer Homepage bekannt, daß ihr Rechtsanwalt nun ein Verfahren vor dem Schweizer Bundesgericht anstrengen werde.

Die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft e.V. (DESG), die ebenfalls als Partei an dem Verfahren beteiligt war, hat in einer Mitteilung bereits erste Konsequenzen für Claudia Pechstein bekannt gegeben.

Die Athletin kann somit nicht in der Verbandsförderung verbleiben, die bestehende Wettkampfsperre wird aufrecht erhalten. Eine Qualifikation für die Teilnahme an den Olympischen Winterspielen in Vancouver 2010 ist nicht möglich.

Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) begrüßte, daß die Entscheidung des CAS nun Klarheit über den indirekten Beweis geschaffen hat.

„Die Entscheidung bringt für alle Beteiligten eine größere Sicherheit, welche Kriterien erfüllt sein müssen, wenn der indirekte Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gelingen soll“, so der Geschäftsführer Dr. Göttrik Wewer.

Quellen:

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BGH bestätigt bundesweites Stadionverbot

Pressemitteilung des BGH vom 30.10.2009

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene Zuschauer von Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden darf. […]

 

Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.

Der Kläger behauptet, an den  im Übrigen nur kleineren – Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die MSV-Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat den Übergang zur Feststellungsklage für zulässig gehalten. Der Betroffene muss auch nach Ablauf des zeitlich befristeten Stadionverbots dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen können. In der Sache ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts ohne vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt verwehrt. Das gilt auch, wenn – wie bei dem Besuch eines Fußballspiels – der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.

Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann  gegen Bezahlung  den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht.

Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter „Fans“ zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.

Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.

Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.

Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben.

Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08

Quelle und vollständige Mitteilung:  BGH Mitteilung der Pressestelle

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„Spielverderber“

„Spielverderber“

„NUR NOCH FÜNF SEKUNDEN

NUR NOCH DIE WENIGEN STUFEN ZUM SPIELFELD

UND DANN BIST DU ALLEIN, INMITTEN TAUSENDER VON MENSCHEN!“

(Pierluigi Collina „Meine Regeln des Spiels“)

Kinostart am 11. Juni 2009!

Trailer und weitere Informationen zum Film auf der offzielen Homepage: www.spielverderber-der-film.de

Lesen Sie dazu auch: www.sport.zdf.de

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Stiftung Deutsche Sporthilfe setzt Förderung für Reiter aus

Pressemeldung der Stiftung Deutsche Sporthilfe vom 08. Juni 2009 im Wortlaut:

Mit einem Schreiben vom 4. Juni an alle geförderten A- und B-Kader-Mitglieder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (DOKR) teilte die Stiftung Deutsche Sporthilfe mit, dass sie mit sofortiger Wirkung die Förderung für die betroffenen Athleten des DOKR bis auf weiteres anhält. „Wie uns das Deutsche Olympiade-Komitee für Reiterei schriftlich mitteilte, wurden mit sofortiger Wirkung die A-, B- und B2-Kader der Disziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeit aufgelöst, um alle Mitglieder dieser Nationalkader zunächst einer Prüfung der DOSB-Kommission zu unterziehen“, beginnt der gemeinsam von Dr. Michael Ilgner, geschäftsführender Vorstand, und Gerd Klein, Beauftragter des Vorstands, unterzeichnete Sporthilfe-Brief an die 24 betroffenen Athleten.

Die Sporthilfe hält sich dabei strikt an ihre Satzungsvorgaben und Förderrichtlinien. „Förderleistungen durch die Deutsche Sporthilfe setzen eine Kaderzugehörigkeit voraus, zudem unterstützt die Sporthilfe ausdrücklich den eindeutigen Weg des DOKR. Der Beschluss Ihres Verbandes hat daher auch ein Aussetzen der derzeitigen Sporthilfe-Förderung zur Folge, diese ruht somit mit sofortiger Wirkung“, heißt es in dem Brief wörtlich.

Um mögliche Härtefälle zu vermeiden, bietet die Sporthilfe den geförderten Athleten an, sich an sie zu wenden. [mehr]

Quelle und vollständige Pressemitteilung: www.sporthilfe.de

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DBB-Bundestag beschließt neues Wertungssystem

Mitteilung des DBB vom 07. 06.2009 im Wortlaut:

Der Bundestag des Deutschen Basketball Bundes (DBB) im Resort Schwielowsee in Werder  ist beendet. Zum Abschluss der Tagung wurden die insgesamt zwanzig Anträge abgestimmt. Die beschäftigten sich überwiegend mit Änderungen der Spielordnung. Übergeordnetes Interesse hervorrufen dürfte der Beschluss, die Spielordnung hinsichtlich des Wertungssystems zu verändern. Gewonnene Spiele werden künftig mit 2 Wertungspunkten, verlorene mit 1 Wertungspunkt gewertet. Wird gegen eine Mannschaft auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit 0 Wertungspunkten und 0:20 Korbpunkten gewertet; der Spielpartner erhält 2 Wertungs.- und 20:0 Korbpunkte. Wird gegen beide Mannschaften auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit jeweils 0 Wertungs- und 0:20 Korbpunkten gewertet. Über die Reihenfolge der Platzierung in offiziellen Tabellen entscheidet die höhere Zahl der Wertungspunkte. Bei punktgleichen Manschaften entscheidet über ihre Platzierung der direkte Vergleich zwischen diesen Mannschaften. [mehr]

Quelle und vollständige Meldung: www.basketball-bund.de

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FEI-Tribunal: Keine Suspendierung von Dr. Haring und Marco Kutscher

Lausanne/SUI (fn-press) Dr. Hanfried Haring (Sassenberg), Bureau-Mitglied der internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI), und Springreiter Marco Kutscher (Riesenbeck) sind nicht suspendiert.

Das entschied heute das FEI-Tribunal, das keine rechtliche Basis sah, den ehemaligen Generalsekretär der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und den deutschen Olympiareiter Kutscher von allen internationalen Aktivitäten vorläufig auszuschließen. Die FEI hatte einen solchen Antrag auf Suspendierung am 28. Mai an das FEI-Tribunal gestellt. Ziel war es, Dr. Hanfried Haring, Marco Kutscher und Tierarzt Dr. Björn Nolting (Weilerswist) vorläufig zu suspendieren, solange bis die in den Vorfällen von Hongkong ermittelnde FEI-Ethik-Kommission eine Entscheidung getroffen hat. „Wir sind zufrieden, dass es nicht zu einer Suspendierung gekommen ist. Das Tribunal ist damit der Argumentation der deutschen FN gefolgt, die keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine vorläufige Suspendierung gesehen hat“, sagte FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach. Während der Antrag auf vorläufige Suspendierung von Dr. Hanfried Haring und Marco Kutscher abgewiesen wurde, steht eine Entscheidung zu Dr. Björn Nolting noch aus, der bislang vom Tribunal noch nicht angehört wurde.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung hatte die FEI am 3. Mai über die Vorfälle in der deutschen Mannschaft bei den Olympischen Spielen informiert. Aufgrund dieser Informationen richtete die FEI eine Ethik-Kommission ein, die sich seitdem mit den geschilderten Vorfällen in Hongkong befasst.

Quelle: www.pferd-aktuell.de

Die Pressemitteilung der FEI zur Entscheidung finden Sie hier.

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