Fröhliche Weihnachten!

20 12 2009

sportRecht wünscht allen seinen treuen Leser ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2010!

Im nächsten Jahr erwarten uns wieder eine Menge Sporthighlights!





CAS bestätigt die Sperre gegen Claudia Pechstein

25 11 2009

Der Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne bestätigte heute in einer richtungsweisenden Entscheidung die zweijährige Sperre ab dem 08.02.2009, die die International Skating Union (ISU) gegen die Eisschnelläuferin Claudia Pechtstein verhängt hatte. Damit hat der CAS den indirekten Beweis für rechtlich zulässig erachtet.

Wegen aufälliger Blutwerte hatte die ISU die Athletin am 01. Juli 2009 für zwei Jahre gesperrt. (Urteil der Disziplinarkommission der ISU vom 01.07.2009 finden Sie hier) Claudia Pechstein, die die Doping-Vorwürfe immer bestritten hat, hatte gegen diese Entscheidung beim CAS Rechtmittel eingelegt.

Am 22. und 23. Oktober 2009 verhandelte der Internationale Sportgerichtshof in Lausanne unter dem Vorsitz des Richters Herr Massimo Coccia aus Italien, wo neben den Parteien und ihren Rechtsanwälten auch zwölf Zeugen gehört wurden. In seiner Begründung stellte der CAS fest, daß Pechsteins Blutwerte aus Februar 2009 nicht normal seien und der Verlauf ihre Blutprofils durch die medizinischen Argumente, die die Athletin vorgetragen hat, nicht begründet sei.

Claudia Pechstein gab auf einer Mitteilung auf ihrer Homepage bekannt, daß ihr Rechtsanwalt nun ein Verfahren vor dem Schweizer Bundesgericht anstrengen werde.

Die Deutsche Eisschnelllauf-Gemeinschaft e.V. (DESG), die ebenfalls als Partei an dem Verfahren beteiligt war, hat in einer Mitteilung bereits erste Konsequenzen für Claudia Pechstein bekannt gegeben.

Die Athletin kann somit nicht in der Verbandsförderung verbleiben, die bestehende Wettkampfsperre wird aufrecht erhalten. Eine Qualifikation für die Teilnahme an den Olympischen Winterspielen in Vancouver 2010 ist nicht möglich.

Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) begrüßte, daß die Entscheidung des CAS nun Klarheit über den indirekten Beweis geschaffen hat.

„Die Entscheidung bringt für alle Beteiligten eine größere Sicherheit, welche Kriterien erfüllt sein müssen, wenn der indirekte Nachweis eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen gelingen soll“, so der Geschäftsführer Dr. Göttrik Wewer.

Quellen:





BGH bestätigt bundesweites Stadionverbot

30 10 2009

Pressemitteilung des BGH vom 30.10.2009

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gegen auffällig gewordene Zuschauer von Fußballspielen ein bundesweites Stadionverbot verhängt werden darf. [...]

 

Ein gegen den Kläger eingeleitetes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs wurde am 27. Oktober 2006 nach § 153 StPO eingestellt. Auf Antrag des Klägers, das Stadionverbot zu überprüfen, nahm die Beklagte im Dezember 2006 Einsicht in die Ermittlungsakten und kam zu dem Schluss, das Verbot aufrecht zu erhalten.

Der Kläger behauptet, an den  im Übrigen nur kleineren - Auseinandersetzungen zwischen den beiden Fangruppen nicht beteiligt gewesen zu sein, sondern diese nur aus der Distanz wahrgenommen zu haben. Seine auf die Aufhebung des Stadionverbots, hilfsweise auf die Beschränkung des Verbots auf die MSV-Arena gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. In dem Berufungsverfahren hat der Kläger, weil das Verbot wegen Zeitablaufs nicht mehr bestand, mit mehreren inhaltlich abgestuften Anträgen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Stadionverbots beantragt. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat den Übergang zur Feststellungsklage für zulässig gehalten. Der Betroffene muss auch nach Ablauf des zeitlich befristeten Stadionverbots dessen Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen können. In der Sache ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Stadions aufgrund seines Hausrechts ohne vorherige Anhörung des Betroffenen grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt verwehrt. Das gilt auch, wenn – wie bei dem Besuch eines Fußballspiels – der Zutritt aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit dem Hausrechtsinhaber gewährt wird.

Das Hausrecht unterliegt allerdings Einschränkungen. Bei Fußballspielen gewährt der Veranstalter in Ausübung der in Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann  gegen Bezahlung  den Zutritt zu dem Stadion. Will er bestimmte Personen davon ausschließen, muss er deren mittelbar in das Zivilrecht einwirkende Grundrechte beachten; ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Gebot der Gleichbehandlung lassen es nicht zu, einen einzelnen Zuschauer willkürlich auszuschließen. Vielmehr muss dafür ein sachlicher Grund bestehen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der von dem Ausschluss Betroffene in vertraglichen Beziehungen zu dem Hausrechtsinhaber steht oder nicht.

Da die Verhängung eines Hausverbots seine Grundlage in einem Unterlassungsanspruch nach §§ 862 Abs. 1 Satz 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB hat, setzt es voraus, dass eine künftige Störung zu besorgen ist. Konkret geht es darum, potentielle Störer auszuschließen, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf von Großveranstaltungen wie einem Liga-Fußballspiel gefährden können. Daran hat der Veranstalter ein schützenswertes Interesse, weil ihn gegenüber allen Besuchern Schutzpflichten treffen, sie vor Übergriffen randalierender und gewaltbereiter “Fans” zu bewahren. Solche Schutzpflichten bestehen entweder aufgrund Vertrages mit den Besuchern der Veranstaltung oder unter dem Gesichtspunkt allgemeiner Verkehrssicherungspflichten. Ein sachlicher Grund für ein Stadionverbot besteht daher, wenn aufgrund von objektiven Tatsachen, nicht aufgrund bloßer subjektiver Befürchtungen, die Gefahr besteht, dass künftige Störungen durch die betreffenden Personen zu besorgen sind. Eine derartige Gefahr wird regelmäßig bei vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigungen vermutet, kann aber auch bei einer erstmals drohenden Beeinträchtigung gegeben sein.

Bei der Verhängung von Stadionverboten sind an die Annahme der Gefahr von Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Das ergibt sich aus den Besonderheiten sportlicher Großveranstaltungen, insbesondere von Fußballgroßereignissen. Diese werden häufig zum Anlass für Ausschreitungen genommen. Angesichts der Vielzahl der Besucher und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen ist daher die Bemühung der Vereine sachgerecht, neben Sicherungsmaßnahmen während des Spiels etwa durch Ordnungskräfte und bauliche sowie organisatorische Vorkehrungen auch im Vorfeld tätig zu werden und potentiellen Störern bereits den Zutritt zu dem Stadion zu versagen.

Bei der Festsetzung von Stadionverboten sind andere Maßstäbe anzuwenden als bei der strafrechtlichen Sanktionierung von Störungen bei früheren Spielen. Während insoweit nach dem Grundsatz in dubio pro reo eine Bestrafung unterbleibt, wenn keine Tat bewiesen ist, können Stadionverbote eine nennenswerte präventive Wirkung nur dann erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt sind, deren bisheriges Verhalten aber besorgen lässt, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen werden. Eine solche Besorgnis ergibt sich zunächst aus den der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines im Zusammenhang mit einem Stadionbesuch begangenen Landfriedensbruchs zugrunde liegenden Tatsachen. Dem Hausrechtsinhaber stehen nämlich regelmäßig keine besseren Erkenntnisse über den Tatablauf und die Beteiligung des Betroffenen zur Verfügung als der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Allerdings ist hier das Ermittlungsverfahren später wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt worden. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Straftatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht hat. Der Verfahrenseinstellung kann nur entnommen werden, dass seine Schuld, falls er sich strafbar gemacht haben sollte, gering wäre. Auf die Strafbarkeit seines Verhaltens kommt es aber nicht an. Anknüpfungspunkt für das Stadionverbot ist nicht die Verwirklichung eines Straftatbestandes, sondern das Verhalten des Klägers, das Anlass für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegeben hat. Die Umstände, die dazu geführt haben, haben auch nach Einstellung des Verfahrens weiterhin Bedeutung. Der Kläger ist nicht zufällig in die Gruppe, aus der heraus Gewalttaten verübt worden sind, geraten, sondern war Teil dieser Gruppe. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt und von ihm deshalb künftige, Dritte gefährdende Störungen zu besorgen sind; auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe heraus begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an. Der Kläger hat diese Besorgnis weder im vorliegenden Zivilrechtsstreit noch anlässlich der Überprüfung des Stadionverbots durch die Beklagte, bei der ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, ausgeräumt.

Weder das zeitliche Ausmaß noch der inhaltliche Umfang (bundesweit) des Verbots sind rechtlich zu beanstanden. Die Sanktion blieb unter dem zeitlichen Rahmen, der in den DFB-Richtlinien, die für die Vereine eine geeignete Grundlage zum Ausspruch eines Stadionverbots bilden, in solchen Fällen vorgesehen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Anlass für den Ausspruch des Verbots nicht angemessen berücksichtigt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt hätte. Der Umstand, dass der Kläger Inhaber von Heim- und Auswärtsdauerkarten für die Spiele des FC Bayern München gewesen sein mag, spielt hierbei keine Rolle. Die Verhängung eines Stadionverbots hat stets zur Folge, dass Dauerkartenberechtigungen ganz oder teilweise ins Leere laufen. Das kann keine Auswirkungen auf die Frage des Ob und des Wie eines Stadionverbots haben.

Urteil vom 30. Oktober 2009 – V ZR 253/08

Quelle und vollständige Mitteilung:  BGH Mitteilung der Pressestelle





“Spielverderber”

10 06 2009

“Spielverderber”

“NUR NOCH FÜNF SEKUNDEN

NUR NOCH DIE WENIGEN STUFEN ZUM SPIELFELD

UND DANN BIST DU ALLEIN, INMITTEN TAUSENDER VON MENSCHEN!”

(Pierluigi Collina “Meine Regeln des Spiels”)

Kinostart am 11. Juni 2009!

Trailer und weitere Informationen zum Film auf der offzielen Homepage: www.spielverderber-der-film.de

Lesen Sie dazu auch: www.sport.zdf.de





Stiftung Deutsche Sporthilfe setzt Förderung für Reiter aus

8 06 2009

Pressemeldung der Stiftung Deutsche Sporthilfe vom 08. Juni 2009 im Wortlaut:

Mit einem Schreiben vom 4. Juni an alle geförderten A- und B-Kader-Mitglieder der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (DOKR) teilte die Stiftung Deutsche Sporthilfe mit, dass sie mit sofortiger Wirkung die Förderung für die betroffenen Athleten des DOKR bis auf weiteres anhält. “Wie uns das Deutsche Olympiade-Komitee für Reiterei schriftlich mitteilte, wurden mit sofortiger Wirkung die A-, B- und B2-Kader der Disziplinen Dressur, Springen und Vielseitigkeit aufgelöst, um alle Mitglieder dieser Nationalkader zunächst einer Prüfung der DOSB-Kommission zu unterziehen”, beginnt der gemeinsam von Dr. Michael Ilgner, geschäftsführender Vorstand, und Gerd Klein, Beauftragter des Vorstands, unterzeichnete Sporthilfe-Brief an die 24 betroffenen Athleten.

Die Sporthilfe hält sich dabei strikt an ihre Satzungsvorgaben und Förderrichtlinien. “Förderleistungen durch die Deutsche Sporthilfe setzen eine Kaderzugehörigkeit voraus, zudem unterstützt die Sporthilfe ausdrücklich den eindeutigen Weg des DOKR. Der Beschluss Ihres Verbandes hat daher auch ein Aussetzen der derzeitigen Sporthilfe-Förderung zur Folge, diese ruht somit mit sofortiger Wirkung”, heißt es in dem Brief wörtlich.

Um mögliche Härtefälle zu vermeiden, bietet die Sporthilfe den geförderten Athleten an, sich an sie zu wenden. [mehr]

Quelle und vollständige Pressemitteilung: www.sporthilfe.de





DBB-Bundestag beschließt neues Wertungssystem

7 06 2009

Mitteilung des DBB vom 07. 06.2009 im Wortlaut:

Der Bundestag des Deutschen Basketball Bundes (DBB) im Resort Schwielowsee in Werder  ist beendet. Zum Abschluss der Tagung wurden die insgesamt zwanzig Anträge abgestimmt. Die beschäftigten sich überwiegend mit Änderungen der Spielordnung. Übergeordnetes Interesse hervorrufen dürfte der Beschluss, die Spielordnung hinsichtlich des Wertungssystems zu verändern. Gewonnene Spiele werden künftig mit 2 Wertungspunkten, verlorene mit 1 Wertungspunkt gewertet. Wird gegen eine Mannschaft auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit 0 Wertungspunkten und 0:20 Korbpunkten gewertet; der Spielpartner erhält 2 Wertungs.- und 20:0 Korbpunkte. Wird gegen beide Mannschaften auf Spielverlust entschieden, wird das Spiel mit jeweils 0 Wertungs- und 0:20 Korbpunkten gewertet. Über die Reihenfolge der Platzierung in offiziellen Tabellen entscheidet die höhere Zahl der Wertungspunkte. Bei punktgleichen Manschaften entscheidet über ihre Platzierung der direkte Vergleich zwischen diesen Mannschaften. [mehr]

Quelle und vollständige Meldung: www.basketball-bund.de





FEI-Tribunal: Keine Suspendierung von Dr. Haring und Marco Kutscher

6 06 2009

Lausanne/SUI (fn-press) Dr. Hanfried Haring (Sassenberg), Bureau-Mitglied der internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI), und Springreiter Marco Kutscher (Riesenbeck) sind nicht suspendiert.

Das entschied heute das FEI-Tribunal, das keine rechtliche Basis sah, den ehemaligen Generalsekretär der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und den deutschen Olympiareiter Kutscher von allen internationalen Aktivitäten vorläufig auszuschließen. Die FEI hatte einen solchen Antrag auf Suspendierung am 28. Mai an das FEI-Tribunal gestellt. Ziel war es, Dr. Hanfried Haring, Marco Kutscher und Tierarzt Dr. Björn Nolting (Weilerswist) vorläufig zu suspendieren, solange bis die in den Vorfällen von Hongkong ermittelnde FEI-Ethik-Kommission eine Entscheidung getroffen hat. “Wir sind zufrieden, dass es nicht zu einer Suspendierung gekommen ist. Das Tribunal ist damit der Argumentation der deutschen FN gefolgt, die keine ausreichende rechtliche Grundlage für eine vorläufige Suspendierung gesehen hat”, sagte FN-Generalsekretär Soenke Lauterbach. Während der Antrag auf vorläufige Suspendierung von Dr. Hanfried Haring und Marco Kutscher abgewiesen wurde, steht eine Entscheidung zu Dr. Björn Nolting noch aus, der bislang vom Tribunal noch nicht angehört wurde.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung hatte die FEI am 3. Mai über die Vorfälle in der deutschen Mannschaft bei den Olympischen Spielen informiert. Aufgrund dieser Informationen richtete die FEI eine Ethik-Kommission ein, die sich seitdem mit den geschilderten Vorfällen in Hongkong befasst.

Quelle: www.pferd-aktuell.de

Die Pressemitteilung der FEI zur Entscheidung finden Sie hier.





TV-Tipp: “Alles auf Null” und “Die Mafia spielt mit” bei Sport Inside

5 06 2009

Wie die Deutsche Reiterliche Vereinigung mit den gehäuften Dopingfällen im deutschen Reitsport umgeht

Die olympischen Reiterspiele 2008 in Hongkong sind schon lange zu Ende. Nicht allerdings für die deutschen Reiter. Ständig tauchen neue Details über verbotene und nicht ordnungsgemäß angemeldete Medikamentengabe während der olympischen Wettbewerbe auf. Von den Pferden von Marco Kutscher und Christian Ahlmann liegen positive Dopingbefunde vor. Im Gepäck von Vorzeigereiter Ludger Beerbaum fand man eine Salbe, die verbotene Wirkstoffe enthielt. Zudem verstieg Beerbaum sich vor zwei Wochen in einem Interview zu der Aussage, er habe in der Vergangenheit die Haltung gehabt, erlaubt sei, was nicht gefunden werde.

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung (FN) reagierte mit einer drastischen Maßnahme: Sie sperrte Beerbaum bis auf weiteres und löste dazu sämtliche Nationalkader der Disziplinen Springen, Dressur und Vielseitigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Eine unabhängige Kommission um den ehemaligen Bundesverfassungsrichter Udo Steiner soll nun jeden Reiter im Einzelgespräch auf Kadertauglichkeit prüfen, bevor er wieder für Deutschland in den Sattel darf. Doch ist das wirklich ein solcher Paukenschlag? Mit weiteren Geständnissen ist eher nicht zu rechnen. sport inside zeigt, wie tief der deutsche Reitsport wirklich im Dopingsumpf steckt und welche Möglichkeiten die Kommission hat, diesen trocken zu legen.

(Autoren: Andrea Schültke und Hubert Schulze Hobeling)

Mehr Informationen zu diesem Thema hier.

Außerdem in der Sendung: “Die Mafia spielt mit. Wie illegale Wettmanipulationen das Profitennis beeinflussen (Autoren Benjamin Best und Fred Kowasch)

Wann: Montag, 08. Juni 2009, 22.45 – 23.15 Uhr

Wo: Sport Inside im WDR Fernsehen

Quelle und weitere Informationen zur Sendung: www.wdr.de





Fußball-Fans fordern Klassenerhalt mit Waffengewalt

5 06 2009

Mit Waffengewalt haben rund 50 Fans von den Spielern des abstiegsbedrohten argentinischen Erstligisten Club Atlético San Martín de Tucuman den Klassenerhalt gefordert. Die rabiaten Anhänger des Vorjahres-Aufsteigers stürmten am Mittwoch das Trainingsgelände des Klubs und verlangten mit vorgehaltenen von Schusswaffen drei Siege aus den letzten drei Saisonspielen des Vereins.

»Sie haben gesagt, dass wir die Konsequenzen tragen müssten, wenn wir die neun Punkte nicht holen. Sie haben uns dabei ihre Waffen gezeigt und einen Schuss in die Luft abgegeben, als sie gegangen sind«, sagte San Martins chilenischer Stürmer Cristian Canio. Der Klub steht nach einer 0:3-Niederlage am vergangenen Wochenende bei Boca Juniors Buenos Aires auf einem der beiden Abstiegsränge. Die Hardcore-Fans werfen Trainer Carlos Alberto Roldan eine zu defensive Spielweise vor und beschimpften am Mittwoch die Spieler, die ihrer Meinung nach den Klub berauben.

Die Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln bereits in der Angelegenheit. Außer Stürmer C. Canio haben die Spieler keine Angaben zu den Ereignissen machen wollen.

Quellen:





DHB ergänzt Rechtsordnung um Anti-Korruption-Manipulations-Vorschrift

30 05 2009

Mitteilung des DHB vom 29. Mai 2009

Mit dem heutigen Tag hat der Deutsche Handballbund seine Rechtsordnung um eine Anti-Korruption-Manipulations-Vorschrift ergänzt und in einer amtlichen Bekanntmachung verbreitet. Der vom DHB-Präsidium gestellte Antrag auf die Einfügung des “§ 14a Manipulation, Bestechung, Prävention” in Verbindung mit Sanktionsmöglichkeiten ist vom Erweiterten Präsidium in einem schriftlichen Abstimmungsverfahren mit großer Mehrheit beschlossen worden.

Die von DHB-Präsident Ulrich Strombach bereits am 9. Mai anlässlich einer Pressekonferenz in Hamburg betonte “gemeinsame Verantwortung” für den guten Ruf nicht nur der Schiedsrichter, sondern auch der Sportart wird mit einer weiteren Maßnahme unterstützt. (…)

Quelle und vollständige Mitteilung: www.dhb.de